Dienstag, 21. April 2020

Herzlich Willkommen !

Ihr zertifizierter Brandschutzbeauftragter und Sachverständiger.


Reinhard Göddemeyer


Hinweis: Unlauter agierende Kollegen erkennen Sie daran, dass diese sich als “Bausachverständige” pauschal titulieren und somit das Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 2 U 13/07, vom 27.09.2007 ignorieren. Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Bezeichnung “Bausachverständiger” und der Beschränkung der Tätigkeit des Sachverständigen auf das Gebiet, für das er bestellt ist. Die Bezeichnung “Bausachverständiger” deutet auf ein derart umfangreiches Sachgebiet und Fachwissen hin, dass das Sachgebiet in all seinen Facetten wohl kaum von einem einzelnen Sachverständigen gutachterlich bearbeitet werden kann. Wir sind alle nicht allwissend.


Erläuterung:

Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige

Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur, eine höhere Fachschulausbildung als staatlich geprüfter Techniker (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen. Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung wurde der geläufige Begriff des „Sachkundigen“ durch den der „befähigten Person“ ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen.
Freie Sachverständige können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen einem der Sachverständigenberufsverbände beitreten.
Bei Gerichtsverfahren werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO oder § 73 Abs. 2 StPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt beauftragt. Jedoch wird in speziellen Sachgebieten oder wenn kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gefunden werden kann auch auf unbeeidete Sachverständige zurückgegriffen. Es kommen zunehmend auch nach DIN EN ISO/IEC 17024 Zertifizierte Sachverständige zum Einsatz. Das Gericht ist in seiner Entscheidung dabei frei.

Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung haben die Möglichkeit, sich zu Sachverständigen weiter qualifizieren zu lassen.